Möglich wäre auch, dass die Konfessionszugehörigkeit eines Zuzügers von dessen früherer Wohngemeinde gemeldet wird. Dass die Gemeinde Z BL eine entsprechende Mitteilung gemacht hat, die übernommen worden wäre, wird aber von der Rekursgegnerin nicht geltend gemacht. Nachdem somit ein von den Rekurrenten unterzeichnetes Anmeldeformular nicht vorliegt, sind auch weitere Umstände zu berücksichtigen. So kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten jedes Jahr durch ihren Treuhänder eine Steuererklärung ausfüllen liessen. Bei der Konfessionszugehörigkeit wurde jeweils "römisch-katholisch" eingetragen. Wie dieser Eintrag zustande gekommen ist, kann hier dahingestellt bleiben.