Ein Anmeldeformular, auf dem die Rekurrenten ihre anlässlich der Anmeldung geäusserten Angaben mit ihrer Unterzeichnung bestätigt hätten, liegt nicht vor. Dass bei der Anmeldung ein Anmeldeformular ausgefüllt und vom Zuzüger unterzeichnet wird, wird vom Kanton den Gemeinden zwar empfohlen (vgl. Handbuch für solothurnische Gemeinden: Einwohnerkontrolle, Ziff. 1.5.1, unter www.so.ch); gesetzlich vorgeschrieben ist dies aber nicht (vgl. Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register; BGS 131.51). Möglich wäre auch, dass die Konfessionszugehörigkeit eines Zuzügers von dessen früherer Wohngemeinde gemeldet wird.