Wie dieser Eintrag zustande gekommen ist, lässt sich heute nicht mehr einwandfrei klären. Im Normalfall beruhen die Angaben der ausländischen Staatsangehörigen im Einwohnerregister auf den vorgelegten Dokumenten und den persönlichen mündlichen Angaben des Neuzuzügers anlässlich der persönlichen Anmeldung. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 hat die Rekursgegnerin bestätigt, dass die Rekurrenten anlässlich ihrer Anmeldung auf der Gemeinde mündlich bestätigt hätten, der römisch-katholischen Kirche anzugehören. Ein Anmeldeformular, auf dem die Rekurrenten ihre anlässlich der Anmeldung geäusserten Angaben mit ihrer Unterzeichnung bestätigt hätten, liegt nicht vor.