5. Vorliegend ist umstritten, ob die Rekurrenten in den Jahren 2015 und 2016 der römisch-katholischen Landeskirche angehört haben. Beweispflichtig für diese steuerbegründende Tatsache ist die Rekursgegnerin. In den Akten befindet sich das Personenstammblatt des Rekurrenten; dieses ist ein Auszug aus dem Einwohnerregister. Auf dem Personenstammblatt des Rekurrenten ist festgehalten, dass dieser der römisch-katholischen Konfession angehört. Wie dieser Eintrag zustande gekommen ist, lässt sich heute nicht mehr einwandfrei klären.