Behauptet ein Zuzüger anlässlich der Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle, er sei konfessionslos, wird dies ebenfalls den Kirchgemeinden mitgeteilt, damit dies überprüft werden kann. Kann eine Kirchgemeinde nachweisen, dass der Zuzüger am früheren Wohnort einer Landeskirche angehört hat und ein Kirchenaustritt nicht erfolgt ist, beantragt der Staatssteuerregisterführer eine entsprechende Mutation (Handbuch für Steuerregisterführer SRF, Kapitel II, Ziff. 2.4.6.2, unter www.so.ch). Ein Kirchenaustritt kann nur gegenüber der Kirchgemeinde erklärt werden. Diese informiert daraufhin den Staatssteuerregisterführer. Ein Kirchenaustritt kann immer nur pro futuro und nie rückwirkend erklärt werden.