l des eidg. Registerharmonisierungsgesetzes (SR 431.02) verpflichtet, im Einwohnerregister die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft zu erfassen. Im Kanton Solothurn hat ein Zuzüger aus einem anderen Kanton der Einwohnerkontrolle am neuen Wohnort eine Konfessionszugehörigkeit mitzuteilen. Die Einwohnerkontrolle wiederum meldet dies dem Staatssteuerregisterführer und der zuständigen Kirchgemeinde. Behauptet ein Zuzüger anlässlich der Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle, er sei konfessionslos, wird dies ebenfalls den Kirchgemeinden mitgeteilt, damit dies überprüft werden kann.