Unter einem Bekenntnis wird im Allgemeinen eine verbindliche Aussage einer Person verstanden, dass etwas, was ihr zugeschrieben wird, sich auch tatsächlich so verhält (vgl. www.wortbedeutung.info). Das Recht, sich zu einer bestimmten Religion oder Konfession zu bekennen oder auch das Recht eine bestimmt religiöse Überzeugung abzulehnen, ist verfassungsmässig geschützt (Art. 15 Abs. 2 BV; Cavelti/Kley, St. Galler Kommentar, 2. Aufl., Art. 15 BV N 10). Niemand darf somit gezwungen werden, einer bestimmten Religionsgemeinschaft anzugehören (Art. 15 Abs. 4 BV). 4. Gemeinden sind nach Art. 6 lit. l des eidg.