Nach § 249 Abs. 5 StG ist von der Kirchensteuer befreit, wer beim Kirchgemeinderat schriftlich erklärt, dass er der betreffenden Konfession nicht oder nicht mehr angehöre. Vorliegend unbestritten ist, dass die Rekurrenten im hier massgebenden Zeitraum (2015 und 2016) Wohnsitz in X hatten. Umstritten ist demgegenüber das Bekenntnis zum Glauben der römisch-katholischen Kirche. Unter einem Bekenntnis wird im Allgemeinen eine verbindliche Aussage einer Person verstanden, dass etwas, was ihr zugeschrieben wird, sich auch tatsächlich so verhält (vgl. www.wortbedeutung.info).