3. Gemäss § 249 Abs. 1 StG sind gegenüber den Kirchgemeinden diejenigen natürlichen Personen steuerpflichtig, welche im Gebiet der Kirchgemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und sich zum Glauben der betreffenden Kirche bekennen. Nicht verlangt wird somit die formelle Mitgliedschaft in der jeweiligen Kirchgemeinde, sondern nur die Zugehörigkeit zur gleichen Konfession (ZBl 85, 131 f.; BGE 107 Ia 128; 98 Ia 406). Nach § 249 Abs. 5 StG ist von der Kirchensteuer befreit, wer beim Kirchgemeinderat schriftlich erklärt, dass er der betreffenden Konfession nicht oder nicht mehr angehöre.