Dem Steuerreglement der Rekursgegnerin kann keine entsprechende Formulierung entnommen werden. Im Übrigen kann aus der Vernehmlassung der Rekursgegnerin herausgelesen werden, dass sie sich mit der römisch-katholischen Kirchgemeinde abgesprochen hat. Von einem Verfahrensfehler ist hier daher nicht auszugehen. 3. Gemäss § 249 Abs. 1 StG sind gegenüber den Kirchgemeinden diejenigen natürlichen Personen steuerpflichtig, welche im Gebiet der Kirchgemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und sich zum Glauben der betreffenden Kirche bekennen.