Sie ist daher abzuweisen. Effektiv ist im Kommentar des Kantonalen Steueramts zum Mustersteuerreglement Kirchgemeinden (vgl. unter www.so.ch) in § 8 festgehalten, dass eine Stellungnahme des Kirchgemeinderats einzuholen ist, wenn die Kirchensteuerpflicht angefochten wird. Das Mustersteuerreglement hat aber keine Verbindlichkeit für die Einwohnergemeinden, sondern dient den Kirchgemeinden als Hilfestellung für die Erstellung ihres eigenen Steuerreglements. Dem Steuerreglement der Rekursgegnerin kann keine entsprechende Formulierung entnommen werden.