Formfehler führen aber nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., N 973). Immerhin ist aber festzuhalten, dass den Parteien aus einem solchen Formfehler kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Ein solcher ist nicht ersichtlich, haben doch die Rekurrenten mit dem Rekurs an das KSG fristgerecht das richtige Rechtsmittel gewählt. Im Rahmen des Rekursverfahrens konnten sie sich frei äussern. Die von den Rekurrenten im Eventualantrag beantragte Rückweisung würde nur zu einem Zeitverlust führen. Sie ist daher abzuweisen.