Der Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 21. Dezember 2018. Am 21. Januar 2019 wurde der Rekurs der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten. 2. § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 124.11) verlangt, dass Verfügungen und Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Er litt daher unter einem Formfehler. Formfehler führen aber nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., N 973).