Die fehlerhafte Angabe sei den Rekurrenten erst nach ihrem Wegzug aufgefallen. Dies führe allerdings nicht dazu, dass eine Korrektur der Gemeindesteuerrechnungen 2015 und 2016 in der laufenden Rechtsmittelfrist zu verwehren sei. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 256 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid einer Gemeindesteuerbehörde beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung des entsprechenden Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Der Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen.