Die Rekurrenten hätten bei der Eingabe der Steuererklärungen 2015 und 2016 die Konfessionszugehörigkeit nicht bemängelt und die Richtigkeit der Personalien unterschriftlich bestätigt habe. 5. Mit Replik vom 5. März 2019 hielten die Rekurrenten an ihren Rechtsbegehren fest und führten ergänzend aus, dass die Tatsache, die Richtigkeit der Personalien unterschriftlich bestätigt zu haben, nicht geeignet sei, die Rechtsauffassung der Rekurrenten zu Fall zu bringen. Das Nichtbemängeln einer Kirchensteuererhebung führe nicht zur Konfessionszugehörigkeit. Die fehlerhafte Angabe sei den Rekurrenten erst nach ihrem Wegzug aufgefallen.