Die Gemeinde mache nicht nur das Steuerinkasso, sondern sie habe im Einspracheverfahren einen rechtskonformen Entscheid zu verfassen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 beantragte die Rekursgegnerin sinngemäss, den Rekurs abzuweisen. In der Begründung führte sie aus, dass sie den Rekurrenten bereits mitgeteilt habe, die Kirchgemeinde X sei für das weitere Verfahren zuständig. Die Rekurrenten hätten bei der Eingabe der Steuererklärungen 2015 und 2016 die Konfessionszugehörigkeit nicht bemängelt und die Richtigkeit der Personalien unterschriftlich bestätigt habe.