Die Rekurrenten hätten sich nie zur römisch-katholischen Kirche bekannt. Wie die falsche Konfessionszugehörigkeit in die Register gekommen sei, entziehe sich dem Wissen der Rekurrenten. Möglicherweise sei der falsche Eintrag bereits am früheren Wohnort in Z BL geschehen. Dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob sich die Rekurrenten zur römisch-katholischen Kirche bekennen würden, komme einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich. Das Nichtbemängeln einer Kirchensteuererhebung führe nicht zu einer Konfessionszugehörigkeit. Die Gemeinde mache nicht nur das Steuerinkasso, sondern sie habe im Einspracheverfahren einen rechtskonformen Entscheid zu verfassen.