In formeller Hinsicht hielten die Rekurrenten fest, dass dem Einspracheentscheid eine Rechtsmittelbelehrung und die notwendige Stellungnahme des Kirchgemeinderats fehlen würden. Materiell wurde angeführt, die Rekurrenten seien konfessionslos. Eine Konfessionszugehörigkeit hätten sie nie mitgeteilt. Ein Erlass der Kirchensteuer sei nicht beantragt worden. Vielmehr hätte man sich gegen die Steuerpflicht an sich zur Wehr gesetzt. Voraussetzung der Kirchensteuerpflicht sei ein Bekennen zum Glauben der betreffenden Kirche. Die Rekurrenten hätten sich nie zur römisch-katholischen Kirche bekannt.