Mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 wies die Rekursgegnerin die Einsprache ab. Dabei wurde festgehalten, dass die definitiven Gemeindesteuerrechnungen 2015 und 2016 sowie auch die provisorische Rechnung 2017 nicht erlassen würden. Die Konfessionszugehörigkeit sei auf den Steuererklärungen nie bemängelt worden. Die Gemeinde mache nur das Inkasso. Allenfalls sollten sich die Rekurrenten direkt an die begünstigte Kirchgemeinde wenden.