Andere Dokumente, welche eine Konfessionszugehörigkeit nachweisen würden, würden nicht vorliegen. Die Rekurrenten hätten nie die behauptete Konfessionszugehörigkeit mitgeteilt. Die vorbehaltlose Zahlung der bisherigen Steuerrechnungen sei keine stillschweigende Anerkennung einer Konfessionszugehörigkeit. Zur Kirchensteuerpflicht brauche es ein Bekenntnis, welches nicht vorliege. Ob der falsche Eintrag bereits am früheren Wohnort passiert sei, entziehe sich dem Wissen der Rekurrenten. Die Kirchensteuerpflicht sei als steuerbegründende Tatsache von der Rekursgegnerin nachzuweisen. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 wies die Rekursgegnerin die Einsprache ab.