Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 hielt die Rekursgegnerin fest, dass die Rekurrenten bei der persönlichen Anmeldung erklärt hätten, der römisch-katholischen Kirchgemeinde anzugehören. Seit 2007 sei die Kirchensteuer vorbehaltlos bezahlt worden. Die Familie sei auch im Register der römisch-katholischen Kirchgemeinde geführt worden. Nach dem Wegzug und elf Jahre nach dem Zuzug nach X könne die Konfessionszugehörigkeit nicht mehr angefochten werden. 2. Mit Schreiben vom 9. August 2018 liessen die Rekurrenten gegen die Gemeindesteuer-rechnungen 2015 und 2016 Einsprache erheben.