{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2019-1_2019-09-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145968&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4a51c5ac162642ad77746ac0525456a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2019.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindesteuer 2015 und 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:25", "Checksum": "7677f178db25f9f7bb83dd949bafd273", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1\nRegeste:\nGemeindesteuer 2015 und 2016\n\n\n7. Insofern erscheint es als erstellt, dass die Rekurrenten sich anlässlich ihrer Anmeldung in X oder allenfalls während ihres Aufenthalts in Z BL zur römisch-katholischen Konfession bekennt haben; dass sie bei der Anmeldung eine Nichtzugehörigkeitserklärung gemacht hätten, ist nicht ersichtlich. Zudem kann ein Kirchenaustritt, dem immer nur Wirkung pro futuro zukommen kann, nur gegenüber der Kirchgemeinde erklärt werden (vgl. oben, E. 3, § 249 Abs. 5 StG). Dass die Rekurrenten aktiv aus der Kirche ausgetreten sind, haben sie nie geltend gemacht; es ist nicht erkennbar, dass sie eine entsprechende Austrittserklärung abgegeben hätten.\n8. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrenten haben demnach die Gerichtskosten von CHF 2'988 (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 1'488) zu bezahlen. Eine Parteientschädi-gung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 2'988 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Rekurrenten (eingeschrieben)\n- Gemeinde X (eingeschrieben)\n- KStA, Recht und Gesetzgebung\n- Finanzdepartement\nExpediert am:\n(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_978/2019 vom 14. April 2020 abgewiesen)"}