{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2019-1_2019-09-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145968&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4a51c5ac162642ad77746ac0525456a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2019.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindesteuer 2015 und 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:25", "Checksum": "7677f178db25f9f7bb83dd949bafd273", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1\nRegeste:\nGemeindesteuer 2015 und 2016\n\n\nIn den Akten befindet sich das Personenstammblatt des Rekurrenten; dieses ist ein Auszug aus dem Einwohnerregister. Auf dem Personenstammblatt des Rekurrenten ist festgehalten, dass dieser der römisch-katholischen Konfession angehört. Wie dieser Eintrag zustande gekommen ist, lässt sich heute nicht mehr einwandfrei klären. Im Normalfall beruhen die Angaben der ausländischen Staatsangehörigen im Einwohnerregister auf den vorgelegten Dokumenten und den persönlichen mündlichen Angaben des Neuzuzügers anlässlich der persönlichen Anmeldung. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 hat die Rekursgegnerin bestätigt, dass die Rekurrenten anlässlich ihrer Anmeldung auf der Gemeinde mündlich bestätigt hätten, der römisch-katholischen Kirche anzugehören. Ein Anmeldeformular, auf dem die Rekurrenten ihre anlässlich der Anmeldung geäusserten Angaben mit ihrer Unterzeichnung bestätigt hätten, liegt nicht vor. Dass bei der Anmeldung ein Anmeldeformular ausgefüllt und vom Zuzüger unterzeichnet wird, wird vom Kanton den Gemeinden zwar empfohlen (vgl. Handbuch für solothurnische Gemeinden: Einwohnerkontrolle, Ziff. 1.5.1, unter www.so.ch); gesetzlich vorgeschrieben ist dies aber nicht (vgl. Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register; BGS 131.51).\nMöglich wäre auch, dass die Konfessionszugehörigkeit eines Zuzügers von dessen früherer Wohngemeinde gemeldet wird. Dass die Gemeinde Z BL eine entsprechende Mitteilung gemacht hat, die übernommen worden wäre, wird aber von der Rekursgegnerin nicht geltend gemacht.\nNachdem somit ein von den Rekurrenten unterzeichnetes Anmeldeformular nicht vorliegt, sind auch weitere Umstände zu berücksichtigen. So kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten jedes Jahr durch ihren Treuhänder eine Steuererklärung ausfüllen liessen. Bei der Konfessionszugehörigkeit wurde jeweils \"römisch-katholisch\" eingetragen. Wie dieser Eintrag zustande gekommen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich der Treuhänder nach der Konfession der Rekurrenten erkundigt hat. Zumindest im Jahr 2015 haben die Rekurrenten mit Unterzeichnung der Steuererklärung ausdrücklich bestätigt, dass die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt wurde. Im Jahr 2016 hat der Treuhänder die Steuererklärung unterzeichnet. Es gehört aber zu den Sorgfaltspflichten eines Treuhänders, dass er sich die Korrektheit seiner Angaben in der Steuererklärung von seinen Auftraggebern bestätigen lässt.\nWeiter haben die Rekurrenten jedes Jahr bzw. deren Treuhänder eine Steuerrechnung von der Gemeinde erhalten, auf der die römisch-katholische Kirchensteuer explizit erwähnt war. Zweifellos haben die Rekurrenten zumindest gewisse Steuerrechnungen vor der Bezahlung überprüft, zumal es jeweils um erhebliche Beträge ging; diese wurden indes offensichtlich bis 2014 vorbehaltlos bezahlt.\nAls Angehörige der römisch-katholischen Konfession haben die Rekurrenten wöchentlich das Pfarrblatt (regionale Ausgabe von \"Kirche heute\") erhalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Rekurrenten das Pfarrblatt zur Kenntnis genommen haben und reagiert hätten, falls dieses Blatt ihnen fälschlicherweise zugestellt worden war.\nNach Angabe der Rekurrenten lebten sie mit ihren drei Kindern zwischen 2007 und 2017 in X. Römisch-katholische Eltern mit schulpflichtigen Kindern sind immer auch mit religiösen Fragen konfrontiert (Besuch Religionsunterricht, Firmung eines Kindes etc.). Dass sich die Rekurrenten als Eltern während ihres Aufenthalts nie mit diesen religiösen Fragen auseinandersetzen mussten, erscheint wenig glaubhaft.\nDie Rekurrenten lebten insgesamt mehr als zehn Jahre in X. Dass sie sich in diesem Zeitraum trotz der erwähnten Berührungspunkte auch nur einmal gegen die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche gewehrt hätten, wird von den Rekurrenten nicht aufgezeigt.\n6. Im Rahmen ihrer Replik haben die Rekurrenten festgehalten, dass das irrtümliche Nichtbemängeln irgendwelcher Tatsachen (z.B. Kirchensteuererhebung) nicht zu einer Konfessionszugehörigkeit führen könnte. Diese Feststellung ist grundsätzlich richtig. Ein Bekenntnis impliziert eine aktive Willensäusserung. Aufgrund der geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass die Rekurrenten diese Willensäusserung anlässlich der Anmeldung auf der Gemeinde X bestätigt haben. Ebenso haben sie zumindest die Steuererklärung 2015, welche die Konfessionszugehörigkeit beinhaltet, mit ihrer Unterzeichnung ausdrücklich als wahrheitsgetreu bezeichnet. Von einem blossen passiven Verhalten kann daher nicht die Rede sein.\nNatürlich kann es nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Eintrag in der Einwohnerkontrolle fehlerhaft war (z.B. falscher Eintrag durch den Gemeindemitarbeiter oder Missverständnis der Rekurrenten bei der Nachfrage nach ihrer Konfessionszugehörigkeit etc.) und auch bei einer Steuererklärung eine Angabe übersehen wird. Nachdem ein allenfalls falscher Eintrag in der Einwohnerkontrolle aber mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist (vgl. E. 5 hiervor), müsste ein solcher Fehler den Rekurrenten während ihres zehnjährigen Aufenthalts in der Gemeinde irgendeinmal aufgefallen sein. Dass die Rekurrenten erstmals nach ihrem Wegzug in die USA die Steuerrechnung genauer angeschaut haben, erscheint demgegenüber wenig glaubhaft."}