{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2019-1_2019-09-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145968&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4a51c5ac162642ad77746ac0525456a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2019.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindesteuer 2015 und 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:25", "Checksum": "7677f178db25f9f7bb83dd949bafd273", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1\nRegeste:\nGemeindesteuer 2015 und 2016\n\n\n1. Gemäss § 256 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid einer Gemeindesteuerbehörde beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung des entsprechenden Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig.\nDer Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 21. Dezember 2018. Am 21. Januar 2019 wurde der Rekurs der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.\n2. § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 124.11) verlangt, dass Verfügungen und Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Er litt daher unter einem Formfehler. Formfehler führen aber nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., N 973). Immerhin ist aber festzuhalten, dass den Parteien aus einem solchen Formfehler kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Ein solcher ist nicht ersichtlich, haben doch die Rekurrenten mit dem Rekurs an das KSG fristgerecht das richtige Rechtsmittel gewählt. Im Rahmen des Rekursverfahrens konnten sie sich frei äussern. Die von den Rekurrenten im Eventualantrag beantragte Rückweisung würde nur zu einem Zeitverlust führen. Sie ist daher abzuweisen.\nEffektiv ist im Kommentar des Kantonalen Steueramts zum Mustersteuerreglement Kirchgemeinden (vgl. unter www.so.ch) in § 8 festgehalten, dass eine Stellungnahme des Kirchgemeinderats einzuholen ist, wenn die Kirchensteuerpflicht angefochten wird. Das Mustersteuerreglement hat aber keine Verbindlichkeit für die Einwohnergemeinden, sondern dient den Kirchgemeinden als Hilfestellung für die Erstellung ihres eigenen Steuerreglements. Dem Steuerreglement der Rekursgegnerin kann keine entsprechende Formulierung entnommen werden. Im Übrigen kann aus der Vernehmlassung der Rekursgegnerin herausgelesen werden, dass sie sich mit der römisch-katholischen Kirchgemeinde abgesprochen hat. Von einem Verfahrensfehler ist hier daher nicht auszugehen.\n3. Gemäss § 249 Abs. 1 StG sind gegenüber den Kirchgemeinden diejenigen natürlichen Personen steuerpflichtig, welche im Gebiet der Kirchgemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und sich zum Glauben der betreffenden Kirche bekennen. Nicht verlangt wird somit die formelle Mitgliedschaft in der jeweiligen Kirchgemeinde, sondern nur die Zugehörigkeit zur gleichen Konfession (ZBl 85, 131 f.; BGE 107 Ia 128; 98 Ia 406). Nach § 249 Abs. 5 StG ist von der Kirchensteuer befreit, wer beim Kirchgemeinderat schriftlich erklärt, dass er der betreffenden Konfession nicht oder nicht mehr angehöre.\nVorliegend unbestritten ist, dass die Rekurrenten im hier massgebenden Zeitraum (2015 und 2016) Wohnsitz in X hatten. Umstritten ist demgegenüber das Bekenntnis zum Glauben der römisch-katholischen Kirche. Unter einem Bekenntnis wird im Allgemeinen eine verbindliche Aussage einer Person verstanden, dass etwas, was ihr zugeschrieben wird, sich auch tatsächlich so verhält (vgl. www.wortbedeutung.info). Das Recht, sich zu einer bestimmten Religion oder Konfession zu bekennen oder auch das Recht eine bestimmt religiöse Überzeugung abzulehnen, ist verfassungsmässig geschützt (Art. 15 Abs. 2 BV; Cavelti/Kley, St. Galler Kommentar, 2. Aufl., Art. 15 BV N 10). Niemand darf somit gezwungen werden, einer bestimmten Religionsgemeinschaft anzugehören (Art. 15 Abs. 4 BV).\n4. Gemeinden sind nach Art. 6 lit. l des eidg. Registerharmonisierungsgesetzes (SR 431.02) verpflichtet, im Einwohnerregister die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft zu erfassen. Im Kanton Solothurn hat ein Zuzüger aus einem anderen Kanton der Einwohnerkontrolle am neuen Wohnort eine Konfessionszugehörigkeit mitzuteilen. Die Einwohnerkontrolle wiederum meldet dies dem Staatssteuerregisterführer und der zuständigen Kirchgemeinde. Behauptet ein Zuzüger anlässlich der Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle, er sei konfessionslos, wird dies ebenfalls den Kirchgemeinden mitgeteilt, damit dies überprüft werden kann. Kann eine Kirchgemeinde nachweisen, dass der Zuzüger am früheren Wohnort einer Landeskirche angehört hat und ein Kirchenaustritt nicht erfolgt ist, beantragt der Staatssteuerregisterführer eine entsprechende Mutation (Handbuch für Steuerregisterführer SRF, Kapitel II, Ziff. 2.4.6.2, unter www.so.ch). Ein Kirchenaustritt kann nur gegenüber der Kirchgemeinde erklärt werden. Diese informiert daraufhin den Staatssteuerregisterführer. Ein Kirchenaustritt kann immer nur pro futuro und nie rückwirkend erklärt werden.\n5. Vorliegend ist umstritten, ob die Rekurrenten in den Jahren 2015 und 2016 der römisch-katholischen Landeskirche angehört haben. Beweispflichtig für diese steuerbegründende Tatsache ist die Rekursgegnerin."}