{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-23", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2019-1_2019-09-23.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145968&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=34&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4a51c5ac162642ad77746ac0525456a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2019.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindesteuer 2015 und 2016"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:25:25", "Checksum": "7677f178db25f9f7bb83dd949bafd273", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1\nRegeste:\nGemeindesteuer 2015 und 2016\n\nv.d.\ngegen\nGemeinde X\nbetreffend Gemeindesteuer 2015 und 2016\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1. A + B Y (nachfolgend Rekurrenten) zogen im Sommer 2007 zusammen mit ihren drei Kindern von Z nach X. Gemeldet war die Familie in der Gemeinde X vom 16. Juli 2007 bis am 6. Dezember 2017, als die Familie in die USA wegzog, wo sie heute noch wohnt. In dieser Zeit bis 2014 bezahlten die Rekurrenten jeweils auch die Kirchensteuer der römisch-katholischen Kirche. Erst nach ihrem Wegzug in die USA fiel den Rekurrenten auf, dass sie über all die Jahre Kirchensteuern bezahlt haben, angeblich ohne als Mitglied der römisch-katholischen Konfession anzugehören.\nDie damalige Vertreterin der Rekurrenten bestritt zunächst telefonisch die Kirchensteuerpflicht und teilte mit Schreiben vom 1. Juni 2018 der Gemeindeverwaltung X (Rekursgegnerin) mit, dass die Gemeindesteuerrechnung 2016 unter Vorbehalt bezahlt würde, weil die Konfessionszugehörigkeit noch nicht restlos geklärt sei.\nMit Schreiben vom 8. Juni 2018 hielt die Rekursgegnerin fest, dass die Rekurrenten bei der persönlichen Anmeldung erklärt hätten, der römisch-katholischen Kirchgemeinde anzugehören. Seit 2007 sei die Kirchensteuer vorbehaltlos bezahlt worden. Die Familie sei auch im Register der römisch-katholischen Kirchgemeinde geführt worden. Nach dem Wegzug und elf Jahre nach dem Zuzug nach X könne die Konfessionszugehörigkeit nicht mehr angefochten werden.\n2. Mit Schreiben vom 9. August 2018 liessen die Rekurrenten gegen die Gemeindesteuer-rechnungen 2015 und 2016 Einsprache erheben. In der nachgereichten Begründung vom 27. September 2018 wurde beantragt, die Gemeindesteuerrechnung 2015 um CHF 74'157 und diejenige des Jahres 2016 um CHF 74'653 zu kürzen. Geltend gemacht wurde, dass die Rekurrenten nicht Mitglied der römisch-katholischen oder einer anderen anerkannten Religionsgemeinschaft und daher auch nicht kirchensteuerpflichtig seien. Das Stammdatenblatt der Gemeinde sei von den Rekurrenten nie unterzeichnet worden. Andere Dokumente, welche eine Konfessionszugehörigkeit nachweisen würden, würden nicht vorliegen. Die Rekurrenten hätten nie die behauptete Konfessionszugehörigkeit mitgeteilt. Die vorbehaltlose Zahlung der bisherigen Steuerrechnungen sei keine stillschweigende Anerkennung einer Konfessionszugehörigkeit. Zur Kirchensteuerpflicht brauche es ein Bekenntnis, welches nicht vorliege. Ob der falsche Eintrag bereits am früheren Wohnort passiert sei, entziehe sich dem Wissen der Rekurrenten. Die Kirchensteuerpflicht sei als steuerbegründende Tatsache von der Rekursgegnerin nachzuweisen.\nMit Entscheid vom 21. Dezember 2018 wies die Rekursgegnerin die Einsprache ab. Dabei wurde festgehalten, dass die definitiven Gemeindesteuerrechnungen 2015 und 2016 sowie auch die provisorische Rechnung 2017 nicht erlassen würden. Die Konfessionszugehörigkeit sei auf den Steuererklärungen nie bemängelt worden. Die Gemeinde mache nur das Inkasso. Allenfalls sollten sich die Rekurrenten direkt an die begünstigte Kirchgemeinde wenden.\n3. Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 liessen die Rekurrenten gegen den Einspracheent-scheid beim Steuergericht Rekurs erheben mit dem sinngemässen Begehren, die Gemeindesteuerrechnungen 2015 und 2016 aufzuheben und die Rechnungen um die Kirchensteuer von CHF 74'157 (2015) bzw. CHF 74'653 (2016) zu kürzen. Eventualiter wurde beantragt, das Rekursverfahren bis zum Erlass eines rechtskonformen Einspracheentscheids zu sistieren. In formeller Hinsicht hielten die Rekurrenten fest, dass dem Einspracheentscheid eine Rechtsmittelbelehrung und die notwendige Stellungnahme des Kirchgemeinderats fehlen würden. Materiell wurde angeführt, die Rekurrenten seien konfessionslos. Eine Konfessionszugehörigkeit hätten sie nie mitgeteilt. Ein Erlass der Kirchensteuer sei nicht beantragt worden. Vielmehr hätte man sich gegen die Steuerpflicht an sich zur Wehr gesetzt. Voraussetzung der Kirchensteuerpflicht sei ein Bekennen zum Glauben der betreffenden Kirche. Die Rekurrenten hätten sich nie zur römisch-katholischen Kirche bekannt. Wie die falsche Konfessionszugehörigkeit in die Register gekommen sei, entziehe sich dem Wissen der Rekurrenten. Möglicherweise sei der falsche Eintrag bereits am früheren Wohnort in Z BL geschehen. Dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob sich die Rekurrenten zur römisch-katholischen Kirche bekennen würden, komme einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich. Das Nichtbemängeln einer Kirchensteuererhebung führe nicht zu einer Konfessionszugehörigkeit. Die Gemeinde mache nicht nur das Steuerinkasso, sondern sie habe im Einspracheverfahren einen rechtskonformen Entscheid zu verfassen.\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 beantragte die Rekursgegnerin sinngemäss, den Rekurs abzuweisen. In der Begründung führte sie aus, dass sie den Rekurrenten bereits mitgeteilt habe, die Kirchgemeinde X sei für das weitere Verfahren zuständig. Die Rekurrenten hätten bei der Eingabe der Steuererklärungen 2015 und 2016 die Konfessionszugehörigkeit nicht bemängelt und die Richtigkeit der Personalien unterschriftlich bestätigt habe.\n5. Mit Replik vom 5. März 2019 hielten die Rekurrenten an ihren Rechtsbegehren fest und führten ergänzend aus, dass die Tatsache, die Richtigkeit der Personalien unterschriftlich bestätigt zu haben, nicht geeignet sei, die Rechtsauffassung der Rekurrenten zu Fall zu bringen. Das Nichtbemängeln einer Kirchensteuererhebung führe nicht zur Konfessionszugehörigkeit. Die fehlerhafte Angabe sei den Rekurrenten erst nach ihrem Wegzug aufgefallen. Dies führe allerdings nicht dazu, dass eine Korrektur der Gemeindesteuerrechnungen 2015 und 2016 in der laufenden Rechtsmittelfrist zu verwehren sei.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:"}