11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeentscheid der Rekursgegnerin nicht zu beanstanden ist. Die Rekurrentin hat aber die Möglichkeit, jederzeit ein neues Gesuch um Zahlungserleichterungen einzureichen und mit detaillierten Unterlagen aufzuzeigen, dass die fristgerechte Bezahlung des gesamten Ausstandes mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, weshalb entsprechende Zahlungserleichterungen gerechtfertigt erscheinen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Rekurrentin gemäss § 163 Abs. 1 StG i.V.m. § 256 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten aufzuerlegen, die gestützt auf § 3 und § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'500 zu bemessen sind.