Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mehrfach festgehalten, dass die Gehörswahrung kein Selbstzweck sein darf. Auf eine Rückweisung kann verzichtet werden, wenn sie zu einem Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führen würde (BGer 4A_67/2011 vom 7.6.2011; 4A_283/2013 vom 1.11.2013). Verlangt wird daher, dass eine beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese erheblich gewesen wären (BGer 4A_453/2016 vom 16.2.2017).