Weiter ist zu beachten, dass der erstinstanzliche Entscheid mangels Unterlagen auch nicht umfassend begründet werden konnte. Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass eine allfällige leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Möglichkeit, sich vor einer weiteren Gemeindebehörde, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen konnte, äussern zu können, geheilt wurde. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mehrfach festgehalten, dass die Gehörswahrung kein Selbstzweck sein darf.