Rechtliches Gehör Dass ein Entscheid über Zahlungserleichterungen grundsätzlich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein muss, ist zutreffend. Dies wird von der Rekursgegnerin auch nicht in Abrede gestellt. Vorliegend ist aber zu beachten, dass der Rekurrentin durch den erwähnten Mangel kein Nachteil erwachsen ist. Die Rekurrentin hat mit der gemeindeinternen Beschwerde fristgerecht das richtige Rechtsmittel gewählt und konnte sich dort auch umfassend äussern. Weiter ist zu beachten, dass der erstinstanzliche Entscheid mangels Unterlagen auch nicht umfassend begründet werden konnte.