Hier liegt keinesfalls ein schwerwiegender Zuständigkeitsfehler vor. Entschieden hat mit dem Gemeindepräsidenten der Vorgesetzte der Finanzverwalterin, der über eine entsprechende Weisungsbefugnis verfügt. Selbst bei einer Rückweisung müsste somit davon ausgegangen werden, dass die weisungsgebundene Finanzverwalterin gleich wie ihr Vorgesetzter entscheiden würde. Weiter ist hier zu beachten, dass die Rekurrentin sich im Rahmen des gemeindeinternen Beschwerdeverfahrens die Möglichkeit hatte, sich umfassend äussern zu können, damit wurde der erwähnte Mangel geheilt, zumal hier auch nicht einzusehen ist, welchen Vorteil die Rekurrentin von einer Rückweisung hätte. 10. Rechtliches Gehör