Das Wort "kann" zeigt auf, dass die zuständigen Behörden bei ihrem Entscheid über ein Ermessen verfügen, das selbstverständlich im Rahmen der Rechtsgleichheit auszuüben ist. Das Reglement zeigt weiter auf, dass für diesen erstinstanzlichen Entscheid die Finanzverwaltung zuständig ist. Der Gemeindepräsident ist an sich nicht zuständig, Entscheide über Zahlungserleichterungen zu fällen. Ein Zuständigkeitsfehler führt aber nur dann zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, wie es die Rekurrentin geltend macht, wenn er besonders schwerwiegend war (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 40 B V.). Hier liegt keinesfalls ein schwerwiegender Zuständigkeitsfehler vor.