Die Rekurrentin behauptet denn auch nicht, dass die Mitarbeiterinnen entsprechende Zusicherungen gemacht hätten, sondern dass sie aus dem Verlangen eines Abzahlungsplans geschlossen habe, dass die anderen Voraussetzungen der Zahlungserleichterungen unbestritten seien. Solche vagen Annahmen sind aber nie geeignet, einen Vertrauensschutz zu bewirken. 9. Fehlende Zuständigkeit Gemäss § 16 des Steuerreglements der Rekursgegnerin kann die Finanzverwaltung zahlungspflichtigen Personen Zahlungserleichterungen gewähren. Das Wort "kann" zeigt auf, dass die zuständigen Behörden bei ihrem Entscheid über ein Ermessen verfügen, das selbstverständlich im Rahmen der Rechtsgleichheit auszuüben ist.