Andernfalls können ihre Angaben gar nicht überprüft werden. Auch der Abzahlungsplan konnte ohne detaillierte Darstellung der finanziellen Situation nicht auf seine Angemessenheit geprüft werden. 8. Treu und Glauben Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ist von den Behörden zu beachten. Damit eine Erklärung staatlicher Organe Vertrauensschutz geniessen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 626 ff. und 668 ff.).