Offensichtlich wurde der Inhalt dieses Gesprächs nicht protokolliert. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, sämtliche Gespräche, die ein Gemeindeangestellter mit Einwohnerinnen und Einwohnern führt, zu protokollieren. Ein solches Gespräch, in dem allenfalls auch mündliche Angaben zur finanziellen Situation gemacht worden sind, befreit die Rekurrentin selbstredend nicht von der Pflicht, in einem Rekursverfahren die vorhandenen Beweismittel einzureichen oder zumindest zu bezeichnen (§ 160 Abs. 3 StG). Andernfalls können ihre Angaben gar nicht überprüft werden.