Erneut ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es keinen Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen gibt. Eine Behörde ist auch nicht an eine allfällige frühere Praxis gebunden. Aus sachlichen Gründen darf von einer früheren Praxis abgewichen werden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., N 509 ff.). Es ist daher nicht ersichtlich, was die Rekurrentin mit diesem Beweisantrag, der für die Verwaltung mit einem grossen Aufwand verbunden wäre, bezweckt. 7.2 Dass die Rekurrentin Ende … 2018 mit der Gemeindeschreiberin und der Finanzverwalterin gesprochen hat, ist unbestritten. Offensichtlich wurde der Inhalt dieses Gesprächs nicht protokolliert.