Die Offizialmaxime betrifft aber nicht die Zuständigkeit für die Sammlung des Prozessstoffes (Müller, Aspekte der Verwaltungsrechtspflege, S. 311). Die eigenen Anliegen festzuhalten und entsprechende Beweismittel zu liefern, ist Sache der Parteien. Es liegt somit an der Rekurrentin nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen für Zahlungserleichterungen erfüllt. Dieser Pflicht ist sie im bisherigen Verfahren auch nicht in Ansätzen nachgekommen. Der Beweisantrag auf Edition aller Gesuche um Zahlungserleichterungen zwischen 1992 und 2017 ist abzuweisen. Erneut ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es keinen Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen gibt.