Zunächst ist festzuhalten, dass es unbestritten ist, dass im kantonalen Rechtsmittelverfahren vor dem Steuergericht nebst der Dispositionsmaxime auch die Offizialmaxime zur Geltung gelangt. Die Einleitung des Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens hängt vom Willen der Parteien ab. Hier gilt somit die Dispositionsmaxime. Das Gericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden. In diesem Bereich gilt daher die Offizialmaxime (Zweifel et al., a.a.O., § 24 N 39). Die Offizialmaxime betrifft aber nicht die Zuständigkeit für die Sammlung des Prozessstoffes (Müller, Aspekte der Verwaltungsrechtspflege, S. 311).