Da Anwälte einem strikten Berufsgeheimnis unterstehen, ist gewährleistet, dass sie der Geheimhaltungspflicht nachkommen. Nota bene ist festzuhalten, dass eine allfällige Geheimnisverletzung auch nicht zu einer Aufhebung des Entscheids, sondern zu disziplinarischen oder allenfalls sogar strafrechtlichen Sanktionen führen würde. 7. Feststellung des Sachverhalts 7.1 Die Rekurrentin belässt es auch bei dieser Rüge bei einer rein formellen Kritik. Zunächst ist festzuhalten, dass es unbestritten ist, dass im kantonalen Rechtsmittelverfahren vor dem Steuergericht nebst der Dispositionsmaxime auch die Offizialmaxime zur Geltung gelangt.