Eine Verletzung der verfassungsmässig geschützten Privat- oder Geheimsphäre der Rekurrentin ist daher nicht auszumachen. Dass einem beigezogenen Rechtsanwalt in einem Steuerverfahren auch dem Steuergeheimnis unterliegende Tatsachen offenbart werden dürfen, liegt auf der Hand. Andernfalls könnte ein Anwalt sein Mandat gar nicht korrekt ausüben. Selbstverständlich ist auch ein Rechtsanwalt gehalten, das Steuergeheimnis zu wahren. Da Anwälte einem strikten Berufsgeheimnis unterstehen, ist gewährleistet, dass sie der Geheimhaltungspflicht nachkommen.