Auch an diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen. Selbstverständlich darf eine Gemeinde in einem Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt beiziehen, um eine Rechtsschrift oder einen Entscheid zu verfassen. Gerade um Vorwürfe, formelle Verfahrensfehler begangen zu haben, eingehend überprüfen zu können, sind juristische Kenntnisse unerlässlich. Vorliegend wurde der Rechtsanwalt offenbar beratend beigezogen. Der Beschwerdeentscheid wurde ordnungsgemäss vom Vizegemeindepräsidenten und einer Gemeinderätin unterzeichnet. Eine Verletzung der verfassungsmässig geschützten Privat- oder Geheimsphäre der Rekurrentin ist daher nicht auszumachen.