Die Sitzung wurde ordnungsgemäss protokolliert. Am Vorgehen der Gemeinde ist daher nichts auszusetzen. 5.2 Die Rekurrentin hat selbstverständlich keinen Anspruch darauf, einzelne Ersatzgemeinderäte selbst bestimmen zu können. Ihr Wunsch nach der Anwesenheit von Ersatzgemeinderat A ist daher nicht zu hören, selbst wenn dieser über Fachwissen verfügen sollte. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das Gemeinderatsgremium beschlussfähig und ordnungsgemäss bestellt war. 6. Rechtswidrige Beteiligung Gerügt wird durch die Rekurrentin, dass sich die Rekursgegnerin im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten liess. Auch an diesem Vorgehen ist nichts auszusetzen.