Festzuhalten ist zunächst, dass der Gemeinderat mit der aktuellen Besetzung beschlussfähig war (§ 26 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]). Seine Entscheide sind daher gültig zustande gekommen. Kann ein Gemeinderatsmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, ist es gehalten, ein Ersatzmitglied aufbieten zu lassen. Hier war der Gemeindepräsident aber nicht abwesend, sondern er trat nur in den Ausstand. Dafür muss nicht zwingend ein Ersatzmitglied aufgeboten werden. Die Gemeindeschreiberin hat für die Protokollierung der Gemeinderatssitzung besorgt zu sein. Das Protokoll muss sie nicht selbst führen. Die Sitzung wurde ordnungsgemäss protokolliert.