Das Vorgehen der Rekursgegnerin ist daher nicht zu beanstanden. 5. Rechtswidrige Besetzung 5.1 An der Sitzung vom 20. August 2018 traten bei der Behandlung der Beschwerde der Rekurrentin der Gemeindepräsident und die Gemeindeschreiberin in den Ausstand, wie dies die Rekurrentin beantragt hatte. Gerügt wird nun, dass für den Gemeindepräsidenten und die Gemeindeschreiberin kein Ersatz aufgeboten worden war. Geleitet wurde dieses Traktandum von der Vizepräsidentin. Anwesend waren weiter zwei Gemeinderätinnen. Festzuhalten ist zunächst, dass der Gemeinderat mit der aktuellen Besetzung beschlussfähig war (§ 26 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]).