Genehmigt wird nur das entsprechende Gemeinderatsprotokoll. Eine Genehmigung des Protokolls einer Gemeinderatssitzung hat aber nichts mit der Rechtskraft entsprechender Gemeinderatsentscheide zu tun. Gemeinderatsentscheide werden mit Ablauf der Rechtsmittelfrist formell rechtskräftig. Dass der Entscheid nicht rechtskräftig war, ist nicht zu beanstanden, andernfalls hätte er von der Rekurrentin gar nicht angefochten werden können. Die Genehmigung des Protokolls ist hingegen ein interner Akt des jeweiligen Gremiums, mit dem sichergestellt werden soll, dass der korrekte Sitzungsablauf protokolliert wurde. Das Vorgehen der Rekursgegnerin ist daher nicht zu beanstanden.