Einen Rechtsanspruch eines Gesuchstellers auf Zahlungserleichterungen gibt es nicht (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 166 N 2). Unterschieden werden grundsätzlich zwei Arten von Zahlungserleichterungen: - Zahlungsaufschub (Stundung, Erstreckung der Zahlungsfrist); - Ratenzahlungen. Vorliegend hat die Rekurrentin mit E-Mail vom 22. Juni 2018 ein Gesuch um Ratenzahlungen eingereicht. Dieses Gesuch wurde mit Schreiben vom 27. Juni 2018 von der Rekursgegnerin abgewiesen. Mit Entscheid vom 20. August 2018 wurde sodann eine Beschwerde der Rekurrentin vom Gemeinderat abgewiesen.