Obschon im Steuerrecht die Offizialmaxime gilt und das KSG nicht an die Parteianträge gebunden ist, ist der von den Parteien gewählte Streitgegenstand grundsätzlich verfahrensbestimmend (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 24 N 39). Zu prüfen ist daher lediglich die Aufhebung des Entscheids und die allfällige Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, nicht hingegen die Gutheissung des Antrags um Zahlungserleichterungen. 3. Zur Rechtsnatur von Zahlungserleichterungen ist festzuhalten, dass diese im Ermessen der Behörde liegen. Einen Rechtsanspruch eines Gesuchstellers auf Zahlungserleichterungen gibt es nicht (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art.