Am 3. September 2018 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Der Rekurs wurde fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten. 2. In ihrer Rekursschrift vom 3. September 2018 beantragt die Rekurrentin lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Obschon im Steuerrecht die Offizialmaxime gilt und das KSG nicht an die Parteianträge gebunden ist, ist der von den Parteien gewählte Streitgegenstand grundsätzlich verfahrensbestimmend (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 24 N 39).