Um der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) Genüge zu tun, wurde anstelle des Regierungsrats das Steuergericht als Rekursinstanz eingeführt. Da die Beschwerde der Rekurrentin aber umgehend an die korrekte Instanz überwiesen wurde und das Steuergericht das Rechtsmittel als Rekurs entgegengenommen hat, ist der Rekurrentin durch das fehlerhafte Steuerreglement der Gemeinde kein Rechtsnachteil erwachsen. Ein Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der angefochtene Entscheid des Gemeinderats der Rekursgegnerin datiert vom 20. August 2018. Am 3. September 2018 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben.