Dabei hat sie sich bezüglich Rechtsmittelinstanz an § 17 Abs. 2 des Steuerreglements der Rekursgegnerin gehalten. In dieser Bestimmung wird zwar korrekt auf § 255 Abs. 3 StG verwiesen. Offenbar hat es aber die Rekursgegnerin unterlassen, ihr Steuerreglement an das kantonale Recht anzupassen. § 255 Abs. 3 StG ist per 1. Januar 2008 geändert worden. Um der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) Genüge zu tun, wurde anstelle des Regierungsrats das Steuergericht als Rekursinstanz eingeführt.