Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 255 Abs. 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Entscheid einer Gemeinde über Zahlungserleichterungen oder Erlass beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Die Rekurrentin ist als Adressatin eines Entscheids über Zahlungserleichterungen zur Einlegung des Rekurses legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig. Die Rekurrentin hat mit Schreiben vom 3. September 2018 Beschwerde an den Regierungsrat erhoben. Dabei hat sie sich bezüglich Rechtsmittelinstanz an § 17 Abs. 2 des Steuerreglements der Rekursgegnerin gehalten.